bAV & Krankenversicherung

    Krankenversicherungsfreiheit und bAV: Auswirkungen auf Arbeitgeber und Mitarbeitende

    Viele gutverdienende Mitarbeitende wechseln aus der gesetzlichen Pflichtversicherung in die private oder freiwillige Krankenversicherung. Das hat nicht nur Folgen für die individuelle Absicherung – auch die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist davon betroffen.

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    Wann sind Mitarbeitende krankenversicherungsfrei?

    Ein Mitarbeitender ist dann nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt:

    • JAEG 2026: 77.400 € brutto (6.450 € monatlich)
    • Für Altfälle mit privater KV vor dem 31.12.2002: 69.750 €

    Wichtig: Neben dem monatlichen Gehalt zählen auch vertraglich gesicherte Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) zum Jahresarbeitsentgelt. Schwankende Einkünfte (z. B. Provisionen) müssen realistisch geschätzt werden.

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    Auswirkungen auf die bAV

    Wird das regelmäßige Arbeitsentgelt durch Entgeltumwandlung gesenkt, kann dies dazu führen, dass die Versicherungspflicht wieder eintritt. Arbeitgeber müssen prüfen, ob durch bAV-Entgeltumwandlung die JAEG unterschritten wird – mit der Folge: Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung!

    Das bedeutet auch: Die Entscheidung für eine bAV kann Auswirkungen auf den Krankenversicherungsstatus haben – sowohl bei gesetzlich als auch bei privat Versicherten.

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    Arbeitgeberpflichten und Gestaltungsmöglichkeiten

    Für freiwillig gesetzlich Versicherte:

    • • Arbeitgeber zahlen einen Zuschuss zur Krankenversicherung, max. 508,59 € monatlich (2026)
    • • Auch zur Pflegeversicherung wird ein Zuschuss fällig: 1,8 % bzw. 1,3 % in Sachsen (max. 104,63 €)

    Für privat Versicherte:

    • • Arbeitgeber zahlen die Hälfte des Beitrags (inkl. Familienversicherung), max. 471,32 € monatlich

    Pflicht bei der bAV-Beratung:

    • • Arbeitgeber müssen auf die möglichen Auswirkungen auf die Krankenversicherung hinweisen
    • • Eine strategisch abgestimmte bAV-Beratung verhindert, dass Mitarbeitende ungewollt in die GKV zurückkehren müssen

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    Was passiert bei Gehaltsänderungen?

    • Gehaltserhöhung während des Jahres: Versicherungsfreiheit ab dem Folgejahr möglich
    • Gehaltssenkung (z. B. durch Teilzeit, Elternzeit, Kurzarbeit): Wiedereintritt in die Versicherungspflicht möglich

    Eine sogenannte vorausschauende Prüfung ist Pflicht – auch bei Neueinstellung oder bei mehreren Beschäftigungen.

    Unsere Empfehlung für Unternehmen

    • Lassen Sie regelmäßig prüfen, ob Mitarbeitende mit hoher Vergütung durch Gehaltsänderungen oder Entgeltumwandlung ihren Versicherungsstatus verändern
    • Dokumentieren Sie die Prüfung – insbesondere bei bAV-Abschlüssen oder Änderungen
    • Nutzen Sie unser Arbeitgeber-Tool zur schnellen Einschätzung

    Häufige Fragen zur Krankenversicherungsfreiheit

    Noch Fragen zur bAV und Krankenversicherungspflicht?

    Wir beraten Sie individuell zu den Auswirkungen und zur rechtssicheren Gestaltung in Ihrem Unternehmen.

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