Geschäftsführerversorgung

    Steueroptimierte Altersvorsorge für Führungskräfte – rechtssicher, flexibel und individuell gestaltet

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    Häufige Fragen zur Geschäftsführerversorgung

    Gilt das Betriebsrentengesetz auch für Gesellschafter-Geschäftsführer?

    Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer in der Regel nicht. Sie gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes; damit entfallen unter anderem der gesetzliche Insolvenzschutz und der Anspruch auf Entgeltumwandlung. Ihre Versorgung muss deshalb gezielt vertraglich und steuerlich abgesichert werden.

    Worauf muss man bei einer Pensionszusage für den Geschäftsführer achten?

    Die Zusage muss schriftlich und eindeutig sein (§ 6a EStG). Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern prüft das Finanzamt zudem unter anderem die Erdienbarkeit (in der Regel mindestens zehn Jahre bis zum Pensionsbeginn), eine angemessene Probezeit, die Finanzierbarkeit und die Überversorgung (Versorgung insgesamt nicht über 75 % der letzten Aktivbezüge). Verstöße können zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

    Wann ist eine Statusfeststellung für Geschäftsführer sinnvoll?

    Immer dann, wenn unklar ist, ob ein Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist – etwa bei Beteiligungen unter 50 % ohne Sperrminorität. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung entscheidet auf Antrag verbindlich (§ 7a SGB IV). Das schafft Rechtssicherheit und vermeidet hohe Nachzahlungen.

    Was passiert mit einer Pensionszusage beim Verkauf oder bei der Nachfolge der GmbH?

    Bestehende Pensionszusagen sind für Käufer oft ein Hindernis. Üblich sind die Auslagerung auf einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse oder eine Neuordnung der Zusage. Weil dabei erhebliche steuerliche Risiken bestehen, sollte jeder Schritt mit Steuerberatung abgestimmt werden.

    Stand: Oktober 2026. Allgemeine Informationen – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

    Unsere Lösungen für Geschäftsführer

    Gesellschafter-Geschäftsführer

    Steueroptimierte Altersvorsorge für GGF mit besonderen rechtlichen Anforderungen

    • Steuerliche Gestaltung
    • Pensionszusage
    • Rückdeckungsversicherung

    Angestellte Geschäftsführer

    Individuelle Versorgungskonzepte für nicht-gesellschaftende GF

    • Direktzusage
    • Unterstützungskasse
    • Pensionskasse

    Haftungsabsicherung

    Rechtssichere Gestaltung und Absicherung von Versorgungszusagen

    • Compliance
    • Dokumentation
    • Rechtsprüfung

    Vorteile der Geschäftsführerversorgung

    Nutzen Sie die steuerlichen Möglichkeiten und sichern Sie sich eine angemessene Altersvorsorge.

    Erhebliche Steuervorteile für Unternehmen
    Steuerfreie oder -begünstigte Altersvorsorge
    Flexible Gestaltungsmöglichkeiten
    Schutz vor Insolvenz und Pfändung
    Professionelle Verwaltung und Betreuung
    Rechtssichere Umsetzung

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    Häufige Fragen zur Geschäftsführerversorgung

    Wann gilt ein Gesellschafter-Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtig?

    Ein GGF ist sozialversicherungspflichtig, wenn er nicht über eine Sperrminorität (mindestens 50% Stimmrechte) verfügt oder trotz Beteiligung wirtschaftlich abhängig und weisungsgebunden ist. Die Statusfeststellung erfolgt durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung. Falsche Einstufungen können zu hohen Nachzahlungen führen. Eine saubere gesellschaftsrechtliche Dokumentation und klare Geschäftsführerverträge sind essentiell.

    Wie funktioniert die Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich?

    Pensionszusagen für GGF müssen erdienbar, angemessen und finanzierbar sein (Richtwerte: 75% der Gesamtvergütung). Die Rückstellungen sind als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar gemäß § 6a EStG. Eine Rückdeckungsversicherung sichert die Zusage ab. Bei beherrschenden GGF prüft das Finanzamt besonders kritisch, ob Fremdvergleichsgrundsätze eingehalten werden. Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) müssen vermieden werden.

    Was ist der Unterschied zwischen GGF-Versorgung und bAV für Angestellte?

    GGF-Versorgung unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht und bietet deutlich höhere Gestaltungsfreiheit. Während bei bAV für Angestellte Beitragsgrenzen gelten (8% BBG steuerfrei), können GGF-Pensionszusagen bis 75% der Gesamtvergütung betragen. GGF haben keinen Rechtsanspruch auf PSVaG-Insolvenzschutz, benötigen aber Rückdeckung. Die steuerliche Behandlung ist komplexer und erfordert Expertise in Gesellschaftsrecht.

    Welche Durchführungswege eignen sich für die Geschäftsführerversorgung?

    Für beherrschende GGF sind Direktzusagen mit Rückdeckungsversicherung oder Unterstützungskassen optimal, da sie maximale Flexibilität und unbegrenzte steuerliche Absetzbarkeit bieten. Angestellte GF profitieren zusätzlich von Direktversicherungen oder Pensionskassen. Die Wahl hängt von Beteiligungsverhältnissen, Steuerzielen und Unternehmensgröße ab. Unterstützungskassen erlauben besonders hohe Versorgungsleistungen ohne unmittelbare Beitragsgrenzen.

    Was sind typische Fehler bei GGF-Pensionszusagen?

    Häufige Fehler: unangemessen hohe Zusagen (über 75%-Grenze), fehlende Erdienbarkeit (zu kurze Zusagezeit), keine oder unzureichende Finanzierbarkeit, unklare Anpassungsklauseln und mangelnde Dokumentation. Solche Mängel führen zu verdeckten Gewinnausschüttungen und Steuernachforderungen. Die Zusage muss schriftlich, vor Fälligkeit und gesellschaftsrechtlich wirksam erteilt werden. Ein Gesellschafterbeschluss ist obligatorisch.

    Wie wird die Auszahlung einer GGF-Pension besteuert?

    GGF-Pensionen werden in der Auszahlungsphase als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 5 EStG) voll besteuert, jedoch ist die Fünftelregelung bei Kapitalabfindungen anwendbar. Rentenleistungen unterliegen dem Ertragsanteil nach § 22 EStG. Sozialversicherungsbeiträge fallen nur an, wenn der GGF freiwillig gesetzlich krankenversichert ist. Private Krankenversicherung zahlt keine Beiträge auf Versorgungsleistungen.

    Rechtsgrundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG) § 6a (Pensionsrückstellungen), § 22 Nr. 5 (Besteuerung), Sozialgesetzbuch (SGB) IV für Statusfeststellung, Handelsgesetzbuch (HGB) § 253 (Rückstellungen). Steuerliche Gestaltungen erfordern Einzelfallprüfung. Stand: Oktober 2026.

    Ihr Weg zur optimalen Geschäftsführerversorgung

    1

    Analyse & Statusfeststellung

    Bestandsaufnahme, Beteiligungsverhältnisse und sozialversicherungsrechtliche Prüfung

    2

    Konzeption & Steueroptimierung

    Entwicklung rechtssicherer Pensionszusagen nach § 6a EStG

    3

    Umsetzung & Verwaltung

    Rechtssichere Implementierung mit Rückdeckung und laufender Compliance